Der Beschuldigte war somit bei der Ausfahrt von der Tankstelle über die Liebefeldstrasse (Nebenstrasse) auf die Schwarzenburgstrasse (Hauptstrasse) vortrittsbelastet. Zudem ist beweismässig erstellt, dass er das Rechtsfahrgebot gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG, wonach Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte und möglichst am rechten Strassenrand sowie auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien fahren müssen, missachtete.