15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]. Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteil 68_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweis).»