Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Parkplätzen; Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir aùf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten, wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Zum Vortrittsrecht in solchen Fällen hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_761/2019 vom 9. März 2020, in E. 2.3.2 ausgeführt: