So haben auf Strassenverzweigungen diejenigen Fahrzeuge Vortritt, welche auf gekennzeichneten Hauptstrassen verkehren, selbst wenn sie von links kommen (Abs. 2) und wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Abs. 4). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern, er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Parkplätzen;