Wer gegen Verkehrsregeln verstösst und eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen ((Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 33 zu Art. 12 StGB mit Verweisen auf die Bundesgerichtspraxis, BGer 6B_1300/2016 E. 1.2.4 vom 05.12.2017). Hat der Beschuldigte vor der Kollision alles richtig gemacht und darf er sich auf das Vertrauensprinzip berufen, wie die Verteidigung mit Verweis auf BGE 122 IV 133 geltend macht? Das ist im Folgenden zu prüfen: