Jeder muss sich im Strassenverkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Daraus wird auch das sogenannte Vertrauensprinzip abgeleitet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich nur derjenige, der sich ordnungsgemäss verhält, auf das Vertrauensprinzip berufen. Wer gegen Verkehrsregeln verstösst und eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen ((Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 33 zu Art.