Es genügt, wenn der Täter den Kausalverlauf, der zum Erfolg führte, in groben Zügen als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte, wobei die Voraussehbarkeit nur dann zu verneinen ist, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden muss, hinzutreten. Diese Umstände müssen so schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, vor allem das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen ( Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018 N 26 ff.