Erkenn- bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Es genügt, wenn der Täter den Kausalverlauf, der zum Erfolg führte, in groben Zügen als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte, wobei die Voraussehbarkeit nur dann zu verneinen ist, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden muss, hinzutreten.