Eine Verurteilung setzt also voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde. Sorgfaltswidrig ist sein Verhalten dann, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers hätte erkennen bzw. voraussehen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Erkenn- bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen.