In subjektiver Hinsicht müssen die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Eine Verurteilung setzt also voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde.