11. Art. 125 Abs. 1 StGB Der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 325 ff., S. 26 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] 15 2.1. Objektiver Tatbestand