glaubhaft zu Protokoll, dass der Roller auf der Strasse liegen gelassen worden sei, bis die Polizei vor Ort gewesen sei (pag. 59 Z. 35 f.), was sich ebenfalls mit den eigenen Angaben des Beschuldigten deckt (vgl. pag. 276 Z. 41 ff.). Die Annahme, dass das Bild Nr. 3 die tatsächliche Unfallendlage der Geschädigten C.________ und ihres Rollers wiedergibt, ist somit wahrscheinlich. Entscheidend ist letztlich aber einzig, dass die Unfallendlage der Geschädigten C.________ angesichts des unbestrittenen Unfallhergangs ohnehin nicht von Relevanz ist. III. Rechtliche Würdigung