274 Z. 5 ff.). Inwiefern die diesbezügliche Frage an die Geschädigte seitens der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin suggestiv formuliert gewesen sein soll, erschliesst sich der Kammer nicht (vgl. die Vorbringen der Verteidigung auf pag. 395). Im Übrigen war die Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugegen (vgl. pag. 262) und hätte diesfalls intervenieren können. Weiter gab der unbeteiligte Zeuge I.________ glaubhaft zu Protokoll, dass der Roller auf der Strasse liegen gelassen worden sei, bis die Polizei vor Ort gewesen sei (pag.