276 Z. 32 ff.). Es ist denn auch nicht wahrscheinlich und würde schlicht jeder Logik widersprechen, anzunehmen, dass C.________ sich sofort nach dem Zusammenstoss aus ihrer Endposition auf der Strasse erhoben hätte, nur um innert drei Minuten an anderer Stelle auf der Strasse, mithin nachwievor in der Gefahrenzone, wieder hinzusitzen. C.________ selber bestätigte in der erstinstanzlichen Verhandlung denn auch, dass die auf Bild Nr. 3 abgebildete Situation ihre Unfallendlage darstelle (vgl. pag. 274 Z. 5 ff.).