Und auch auf den Aufzeichnungen der Dashcam ist, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte [pag. 311, S. 12 erstinstanzliche Urteilsbegründung], der Aufprall der Opfer auf dem Boden nicht ersichtlich). Fakt ist jedoch, dass die Polizei nach eigenen Angaben des Beschuldigten höchstens drei Minuten nach dem Unfall vor Ort eintraf (vgl. pag. 276 Z. 21 f.; vgl. dazu auch die Aussagen von I.________, wonach er die Fotoaufnahme ebenfalls ca. drei bis vier Minuten nach dem Unfall gemacht habe) und dass der Beschuldigte die Geschädigte C.________ gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall nicht aufstehen sah (pag. 276 Z. 32 ff.).