14 die Lage bei ihrem Eintreffen nicht selber und auch nicht näher, insbesondere nicht aus verschiedenen Perspektiven dokumentierte/festhielt (vgl. dazu auch die Ausführungen im begründeten Beschluss vom 11. Juni 2020 [pag. 356 ff.], wonach sich weder aus der Anzeige noch aus dem polizeilichen Fotodossier oder dem KTD-Situationsplan ergibt, dass die Unfallendlage des Ehepaars C.________ eindeutig festgehalten worden wäre. Und auch auf den Aufzeichnungen der Dashcam ist, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte [pag.