322 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nicht dem Beschuldigten angelastet werden dürfe, dass die Unfallendlage des Ehepaars C.________ polizeilich nicht eindeutig festgehalten bzw. erhoben worden sei. Klar sei, dass die Unfallendlage nicht der Situation gemäss Foto Nr. 3 der polizeilichen Fotodokumentation entsprechen könne. Auf den Bildern der Dashcam sei zu sehen, dass sich die Rollerfahrerin quasi am gleichen Ort in der Luft befinde, wie sie dann auf Bild Nr. 3 am Boden sitze.