64 Z. 34 ff.], wonach der Beschuldigte eineinhalb bis zwei Meter vor dem Bus durchgefahren sei, sowie die Angaben von I.________ [vgl. pag. 59 Z. 42 ff.], wonach der Beschuldigte relativ nahe vor der Front des Busses durchgefahren sei.). Und schliesslich hätte er in diesem Fall auch allfällige in die Liebefeldstrasse einbiegende Verkehrsteilnehmer nicht behindert; die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nach dem Ausweichen und Zurücksetzen nicht wieder nach vorne in die Liebefeldstrasse eingebogen sei, weil er sonst erneut den Gegenverkehr behindert hätte (vgl. pag. 265 Z. 37 ff.), sind eine Ausrede und vermögen ihn nicht zu entlasten.