Weiter hält die Kammer in diesem Zusammenhang fest, dass eine Ausfahrt aus der Tankstelle auf die rechte Fahrbahn der Liebefeldstrasse, so dass das Fahrzeug in einem Neunziggradwinkel zur Schwarzenburgstrasse steht, aufgrund der Platzverhältnisse und entgegen den Behauptungen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 264 Z. 20 ff., pag. 265 Z. 37 ff.) sehr wohl möglich scheint – und zwar sowohl von der hinteren Tanksäule, als auch von der vorderen Tanksäule aus (vgl. Situationsplan, pag. 56). Dies erst recht mit einem