den Bildern Nr. 8 und 9 [pag. 44]). Die Vorinstanz hat die Aufzeichnung der Dashcam korrekt transkribiert, es wird an dieser Stelle darauf verwiesen (pag. 310 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung durch die Kammer): «Vorerst ist anzumerken, dass die Dashcam des Beschuldigten nicht seine ganze Sicht erfasst und wiedergibt. Insbesondere sind die Front seines Fahrzeuges und damit die genaue Position in Fahrtrichtung nicht erkennbar, unklar ist auch die Brennweite der Dashkamera und es fehlt die Sicht sowohl nach rechts als auch nach links.