322, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies mag zwar zutreffen, ist aber insofern ungenau, als dass der Beschuldigte trotzdem zwangsläufig die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse befahren musste, um auf die Schwarzenburgstrasse abzubiegen, wenn auch nur auf ganz kurzer Strecke (vgl. dazu den Situationsplan des UTD, pag. 56). Dass er dies unbestrittenermassen auch tatsächlich tat, ist im Übrigen auf den Aufnahmen der Dashcam gut ersichtlich (vgl. die Bilder Nr. 6 und 7 [pag. 43], i.V.m. den Bildern Nr. 8 und 9 [pag.