Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (vgl. insbes. pag. 264 Z. 44 ff.) sowie der Dashcam-Aufnahmen zum beweismässigen Schluss, dass der Beschuldigte in der Folge mit seinem Auto vor dem Abbiegen in die Schwarzenburgstrasse nicht auf der Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse, sondern in der Ausfahrt der Tankstelle, welche über ein Trottoir führt, gestanden hat (vgl. pag. 322, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung).