Fahrweise und Überholmanöver der Geschädigten C.________ Zusammengefasst geht die Kammer beweismässig davon aus, dass C.________ einzig den BernMobil-Bus und zwar mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h überholte. Dabei blieb sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ihrer Fahrspur bzw. überfuhr die Leitlinie, wenn überhaupt, nur knapp. Da an dieser Stelle die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt und das Überholen ausdrücklich erlaubt ist, ist in ihrer Fahrweise kein Fehlverhalten auszumachen.