Er ist für die Kammer vielmehr gestützt auf die sich deckenden, glaubhaften Angaben von C.________ und H.________ zweifelsohne erstellt. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt im Übrigen gerade nicht, dass in jedem Fall die für den Beschuldigten günstigste Annahme getroffen werden muss, selbst wenn dafür absolut keine Anhaltspunkte vorliegen und darüber hinaus die gegenteilige Annahme, für welche konkrete Indizien vorliegen, wesentlich plausibler erscheint. 9.3.2.4. Fazit Fahrweise und Überholmanöver der Geschädigten C.___