Denn gerade weil der Bus ja anhielt bzw. stillstand bzw. ganz langsam fuhr, überholte C.________ diesen. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang willkürlich sein bzw. den Grundsatz in dubio pro reo «massiv verletzen» soll, erhellt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 384 und pag. 386 f.) somit nicht und davon, dass sich der vorinstanzliche Beweisschluss, wonach die Rollerfahrerin nur ein einziges Fahrzeug – den BernMobil-Bus überholt habe – nicht halten lasse (vgl. pag. 386), kann keine Rede sein. Er ist für die Kammer vielmehr gestützt auf die sich deckenden, glaubhaften Angaben von C.______