Er behauptete hingegen nie, die Rollerfahrerin bereits zuvor bzw. schon eine gewisse Zeit vor der Kollision gesehen zu haben. Zudem gab er auf entsprechende Frage hin explizit zu Protokoll, nicht beurteilen zu können, ob die Ehegatten C.________ mit ihrem Roller direkt hinter seinem Bus gestanden hätten, er habe dies nicht gesehen (pag. 268 Z. 5 ff.). Dass der Buschauffeur eine stockende Kolonne vor und hinter seinem BernMobil-Bus wahrgenommen hat (vgl. dazu pag. 267 Z. 16 ff., pag. 268 Z. 12 ff.), schliesst nach Meinung der Kammer entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag.