386), stimmt nicht. D.________ gab nämlich stets zu Protokoll, die Rollerfahrerin erst in dem Moment im Rückspiegel gesehen zu haben, als diese bereits im Begriff gewesen sei, seinen Bus zu überholen und als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug bereits vor der Frontscheibe des Busses gestanden habe (vgl. pag. 62, pag. 64 Z. 25 ff., Z. 56 ff., pag. 267 Z. 27 ff.). Er behauptete hingegen nie, die Rollerfahrerin bereits zuvor bzw. schon eine gewisse Zeit vor der Kollision gesehen zu haben.