11 Demnach fuhr der Roller von C.________ direkt zum bzw. hinter dem BernMobil- Bus und überholte im Zuge des anschliessenden Überholmanövers lediglich diesen. Dass diese Aussagen diametral in Widerspruch zu den Aussagen des Buschauffeurs und den objektiven Beweismitteln stehen würden, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. pag. 386), stimmt nicht.