seinerseits gab zu Protokoll, dass der Roller den Bus nahe am Bus und nahe der Mittellinie überholt habe (pag. 60 Z. 64 ff.), wobei er explizit nicht sagen konnte, auf welcher Fahrspur der Roller den Bus überholte bzw. ob er zu diesem Zweck die Mitellinie überfuhr (pag. 60 Z. 68 f.). Auch letzteres lässt sich problemlos mit den glaubhaften, übereinstimmenden und durch die objektiven Beweismittel untermauerten Angaben der Ehegatten C.________ vereinbaren. 9.3.2.3. Überholen einer stehenden Kolonne? Schliesslich stellt die Kammer auch bezüglich der Frage, ob C.________