Da der Beschuldigte die Rollerfahrerin erst unmittelbar im Moment der Kollision wahrnahm, kann er auch nicht gesehen haben, auf welcher Fahrspur diese vorgängig den BernMobil-Bus überholte. Er konnte sich entsprechend nicht dazu äussern. Auch D.________ konnte zu diesem Punkt keine konkreten Angaben machen (vgl. pag. 62, pag. 65 Z. 64 f.), bestätigte aber immerhin, dass er mit dem Bus genau so gestanden sei, wie es auf dem Foto ersichtlich sei, also näher zum Velostreifen als zur Mittellinie (pag. 64 Z. 44 ff.). I.________ seinerseits gab zu Protokoll, dass der Roller den Bus nahe am Bus und nahe der Mittellinie überholt habe (pag.