__ den Bus mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ihrer Fahrspur überholte (vgl. dazu pag. 321, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Distanz zwischen der Leitlinie und dem Bus betrug immerhin 1,6 Meter (vgl. pag. 33), so dass ausreichend Platz für das Überholen mit dem verhältnismässig schmalen Roller vorhanden war. Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten sowie der übrigen vor Ort Anwesenden nichts. Da der Beschuldigte die Rollerfahrerin erst unmittelbar im Moment der Kollision wahrnahm, kann er auch nicht gesehen haben, auf welcher Fahrspur diese vorgängig den BernMobil-Bus überholte.