Beweismässig ist somit gestützt darauf sowie das vorinstanzliche Beweisergebnis präzisierend davon auszugehen, dass die Geschädigte den Bus auf ihrem Roller mit ungefähr 30 bis 40 km/h überholte. 9.3.2.2. Fahrspur während des Überholmanövers Ob die Geschädigte beim Überholmanöver auf ihrer Fahrbahn blieb oder während des Überholens des BernMobil-Busses die Gegenfahrbahn befuhr, ist von vornherein irrelevant, zumal die Mittellinie auf der Schwarzenburgstrasse nicht ausgezogen, das Überholen an dieser Stelle mithin erlaubt war. Gestützt auf die glaubhaften, weil konstanten und übereinstimmenden Angaben der Ehegatten C.___