10 auch nicht einmal zu den von den Ehegatten C.________ genannten 30 - 40 km/h äussern können wollte. Jedenfalls vermögen die Aussagen von D.________ die bereits für sich glaubhaften und überdies übereinstimmenden und sich gegenseitig untermauernden Angaben von C.________, H.________ und I.________ nicht zu entkräften. Beweismässig ist somit gestützt darauf sowie das vorinstanzliche Beweisergebnis präzisierend davon auszugehen, dass die Geschädigte den Bus auf ihrem Roller mit ungefähr 30 bis 40 km/h überholte.