Demgegenüber kann der Beschuldigte die gefahrene Geschwindigkeit des Rollers logischerweise gar nicht einschätzen, da er diesen unbestrittenermassen erst im Moment der Kollision wahrgenommen hat. Was schliesslich die Angaben des Buschauffeurs D.________ anbelangt, welcher als einziger angab, der Roller sei zügig, sicher nicht zögerlich, nach vorne «geprescht», so kommt diesen kein grosser Beweiswert zu, zumal sich der Zeuge damit offensichtlich selber zu entschuldigen bzw. zu rechtfertigen versuchte, gleichzeitig aber weder die Geschwindigkeit zahlenmässig einschätzen noch sich