Später in derselben Einvernahme präzisierte I.________ dann, dass die Rollerfahrerin ca. 35 bis 40 km/h, sicher nicht schneller, aber auch nicht im Schritttempo, gefahren sei (pag. 60 Z. 71 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die bereits in sich stimmigen Angaben von C.________ und von H.________, wonach erstere den Bus mit ca. 30 bis 40 km/h überholt habe, sich gegenseitig decken und überdies mit den Angaben des unbeteiligten, mithin neutralen Augenzeugen I.________ übereinstimmen. Demgegenüber kann der Beschuldigte die gefahrene Geschwindigkeit des Rollers logischerweise gar nicht einschätzen, da er diesen unbestrittenermassen erst im Moment der Kollision wahrgenommen hat.