273 Z. 23 ff.). Und auch auf Vorhalt der Behauptung des Beschuldigten, wonach sie die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschritten habe, bestritt die Geschädigte dies glaubhaft und gab überzeugend an, dass sie immer auf den Tacho schaue und wisse, dass sie nie mehr als 50 km/h gefahren sei und in dieser Situation auch vom Gas gegangen sei (pag. 273 Z. 29 ff.). Ihre gleichbleibenden und zahlenmässig konkreten Angaben sind gerade auch deshalb glaubhaft, weil sie die Einschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit mit dem regelmässigen Kontrollblick auf den Tacho verknüpfte und entsprechend begründen konnte. Damit übereinstimmend gab auch H.________ bereits unmittelbar nach dem Unfall