267 Z. 28 f.]). Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass sich D.________ in Bezug auf den Unfall wohl auch mitschuldig fühlte und sich selber mit der Behauptung, die Geschädigte habe ihn ziemlich schnell bzw. zu schnell überholt, zu rechtfertigen versuchte. Auf seine Angaben kann daher nicht abgestellt werden. Demgegenüber gab C.________ stets gleichbleibend und zahlenmässig konkret zu Protokoll, sie sei mit ca. 30 km/h (pag. 71) bzw. zwischen 30 und 40 km/h (pag. 73 Z. 36 f., pag. 273 Z. 5 ff.) und sehr angemessen gefahren, sie schaue regelmässig auf den Tacho, wie schnell sie fahre (pag. 273 Z. 7 f. und Z. 26 f.). In der