______ habe ihm gegenüber anlässlich des Telefonats am Abend des Unfalltages bestätigt, dass er die Rollerfahrerin, welche bereits im Zuge des Überholmanövers gewesen sei, gesehen und noch den Blinker links gesetzt habe, um sie zu warnen (pag. 276 Z. 10 ff.; vgl. dazu auch die eigenen, leicht von denjenigen des Beschuldigten abweichenden Angaben von D.________, wonach er, nachdem er die Rollerfahrerin gesehen habe, mittels Handzeichen noch versucht habe, den Beschuldigten zu warnen, welcher ihn jedoch nicht gesehen habe [pag. 64 Z. 27 f., pag. 267 Z. 28 f.]).