__ ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, zumal dieser sich mit der Aussage, die Rollerfahrerin habe ihn «ziemlich schnell» bzw. «zügig» überholt, offensichtlich auch selber zu entlasten bzw. in gewisser Weise zu rechtfertigen versuchte, war er doch immerhin derjenige, welcher dem Beschuldigten erwiesenermassen signalisierte, er könne auf die Schwarzenburgstrasse fahren. Der Beschuldigte gab in der erstinstanzlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang denn auch an, D.___