Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass seine Aussagen die Behauptung der Verteidigung, wonach C.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschritten habe (vgl. auch pag. 396), untermauern würden. Überdies sind die Aussagen des Zeugen D.________ ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, zumal dieser sich mit der Aussage, die Rollerfahrerin habe ihn «ziemlich schnell» bzw. «zügig» überholt, offensichtlich auch selber zu entlasten bzw. in gewisser Weise zu rechtfertigen versuchte, war er doch immerhin derjenige, welcher dem Beschuldigten erwiesenermassen signalisierte, er könne auf die Schwarzenburgstrasse fahren.