Zudem bestätigte er anschliessend erneut, dass er mit dem Beschuldigten telefoniert habe (pag. 268 Z. 25 f.) und diesem gesagt habe, dass er auch überrascht gewesen sei vom Roller und das Gefühl gehabt habe, dieser sei schnell von hinten gekommen (pag. 268 Z. 37 f.). Er bestritt hingegen, dem Beschuldigten am Telefon gesagt zu haben, «Sie ist dahergekommen wie eine gestochene Sau» (pag. 268 Z. 40 ff.). Die Kammer hält die Aussagen von D.________ würdigend zunächst fest, dass dieser keine konkrete zahlenmässige Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit des Rollers abgab. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass seine Aussagen die Behauptung der Verteidigung, wonach C.________