In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ seine bisherigen Angaben, indem er sagte, er habe im Rückspiegel gesehen, dass jemand nicht zögerlich an ihm vorbei fahre. Er habe den Eindruck gehabt, dass es für die unübersichtliche Situation zu schnell gewesen sei (pag. 267 Z. 35 ff.). Er wollte in der Folge jedoch die Angaben von C.________ und H.________, wonach C.________ den Bus mit ca. 30 bis 40 km/h überholt habe, explizit nicht beurteilen können (pag. 267 Z. 41 ff.). Zudem bestätigte er anschliessend erneut, dass er mit dem Beschuldigten telefoniert habe (pag.