_ gab in der ersten Befragung durch die Polizei vor Ort an, dass der ihn überholende Roller «ziemlich zügig unterwegs» gewesen sei (pag. 62). Gleichzeitig gab er aber auch bereits bei dieser ersten Gelegenheit an, den Roller erst spät bzw. in dem Moment im Rückspiegel gesehen zu haben, als dieser seinen Bus überholt habe. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt gemäss den Angaben von D.________ bereits auf die Schwarzenburgstrasse hinausgefahren (pag. 62; später stets bestätigt, vgl. pag. 64 Z. 25 ff., Z. 56 ff., pag. 267 Z. 27 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 23. April 2018 gab D.___