__ habe den BernMobil Bus mit mehr als 50 km/h überholt, überhaupt kommt – zumindest aus den eigenen Angaben des Beschuldigten ergeben sich nämlich, wie eben erwähnt, keinerlei Hinweise darauf. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass seitens der Verteidigung im Nachhinein versucht wird, einen Sachverhalt zu konstruieren, welcher dem dem Entscheid BGE 122 IV 133 zugrunde liegenden Sachverhalt entspricht (vgl. pag. 388). Der Buschauffeur D.________ gab in der ersten Befragung durch die Polizei vor Ort an, dass der ihn überholende Roller «ziemlich zügig unterwegs» gewesen sei (pag.