Dies nach Auffassung der Kammer auch zu Recht, zumal er die Rollerfahrerin unbestrittenermassen erst unmittelbar vor bzw. im Moment der Kollision wahrnahm. Somit wäre es auch nicht glaubhaft, wenn er behaupten würde, ihre vorgängig gefahrene Geschwindigkeit einschätzen zu können. Der Kammer stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, woher die Behauptung der Verteidigung, C.________ habe den BernMobil Bus mit mehr als 50 km/h überholt, überhaupt kommt – zumindest aus den eigenen Angaben des Beschuldigten ergeben sich nämlich, wie eben erwähnt, keinerlei Hinweise darauf.