53 und pag. 55). Zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit des Rollers sind vielmehr die entsprechenden Aussagen der Beteiligten sowie der Augenzeugen zu würdigen. Der Beschuldigte selber machte sowohl vor Ort gegenüber der Polizei (pag. 76 f.) als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit der Geschädigten. Dies nach Auffassung der Kammer auch zu Recht, zumal er die Rollerfahrerin unbestrittenermassen erst unmittelbar vor bzw. im Moment der Kollision wahrnahm.