___ mit übersetzter, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersteigender Geschwindigkeit unterwegs war. Wenn die Verteidigung auch im Berufungsverfahren nach wie vor geltend macht, es seien die möglichen gutachterlichen Abklärungen zur Fahrgeschwindigkeit der Rollerfahrerin nicht getroffen worden (vgl. pag. 385), so sind diese Ausführungen unbehelflich, zumal gestützt auf den Bericht des UTD feststeht, dass sich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anhand der kurzen Videosequenz der Dashcam nicht eruieren lässt (vgl. pag. 24, pag. 53 und pag. 55).