7 (vgl. pag. 320, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung), juristisch nicht von Belang. 10.3.2 Fahrweise und Überholmanöver der Geschädigten C.________ 9.3.2.1. Gefahrene Geschwindigkeit Betreffend die gefahrene Geschwindigkeit des Rollers schliesst sich die Kammer aus den nachfolgend detailliert auszuführenden Gründen dem vorinstanzlichen Beweisschluss an, wonach keine Hinweise dafür dargetan sind, dass C.________ mit übersetzter, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersteigender Geschwindigkeit unterwegs war.