Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, der Bus sei nicht am Trottoirrand, sondern neben dem gelben Velostreifen gestanden, weshalb die Distanz zwischen Bus und Mittellinie bloss rund 50 cm betragen habe, was ein Überholmanöver auf derselben Spur ausschliesse und weshalb von einer Unfallkollision auf der Spur des Gegenverkehrs auszugehen sei. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret die Frage nach einer allfälligen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, ist sodann sachverhaltsmässig zu klären, ob Hinweise dafür dargetan sind, dass C.________, wie es die Verteidigung geltend macht, mit