auf der Schwarzenburgstrasse) hätte die Kollision vermieden werden können. C.________ habe durch die Kollision und den Sturz eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur links, eine Kontusion des Knies rechts mit Riss-Quetschwunde praepatellar, eine Exkoriation der Schulter rechts, eine Kontusion der Hand links, eine Kontusion Trochanter major rechts, eine Kontusion der Kleinzehe links und eine Exkoriation plantar über die Grosszehenballe rechts erlitten (pag. 128). 9.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist grossmehrheitlich unbestritten.